Drei Wochen nach seiner Geburt begann ein Säugling zu fiebern, ein Oberschenkel schwoll an. Der von den Eltern gerufene Notfallarzt diagnostizierte "Durstfieber" und "starke Blähungen", verordnete ein blähungshemmendes Mittel und empfahl reichliche Flüssigkeitszufuhr. Eine Woche später wurde in einer Kinderklinik eine gefährliche Knochenentzündung in der Hüfte festgestellt. Obwohl sofort eine antibiotische Therapie eingeleitet und die Hüftgelenke punktiert wurden, kam es zu Wachstumsstörungen im Oberschenkelbereich. Ein Bein war um vier Zentimeter kürzer als das andere, das Kind hinkte trotz mehrerer Operationen. Für das Verhalten des Notfallarztes fand schon die von den Eltern eingeschaltete Landesärztekammer deutliche Worte: Es gehöre zu den Grundkenntnissen jedes Kinderarztes, dass bei Säuglingen Trinkschwäche und Fieber Anzeichen für einen entzündlichen Prozess darstellten. Dies nicht abzuklären, sei schlechthin unverständlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt hielt - angesichts der Leiden des Kindes, zahlreicher Operationen und Belastungen durch die Behandlung, der Beeinträchtigung beim Laufen, Spiel und sportlicher Betätigung und bei der Entwicklung der Persönlichkeit - ein Schmerzensgeld von rund 76.700 EUR für angemessen. Darüber hinaus berücksichtigten die Richter die Einbußen, die die leidgeplagten Eltern des geschädigten Kindes erlitten, weil es laufend ärztlich und krankengymnastisch betreut werden musste. Sie hätten zwar selbst keinen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden. Wohl aber könne man bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für das Kind auch den Umstand in die Waagschale werfen, dass die Eltern unendlich viel körperliche und nervliche Kraft in die Betreuung investieren müssten. Denn das störe das Familienleben und wirke sich wiederum nachteilig auf das Kind aus.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1999 - 24 U 150/97
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