Auch bei Kleinkindern ist die Aufsichtspflicht der Eltern nicht unbegrenzt
Eigentlich wollte der Knirps an das Bonbonglas hinter dem Ver-kaufstisch einer Apotheke. Dort lockte aber auch der rote Hauptschalter der Stromversorgung. Ein Knopfdruck des Knaben - und die Computeranlage fiel komplett aus. Der Apotheker forderte von der Mutter Ersatz für seinen Schaden von rund 2.200 EUR. Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, meinte er.Das Landgericht Coburg sah das Verhalten der Mutter in einem milderen Licht (32 S 163/01). Sie hatte mit dem zweijährigen Sohn an der Hand die Apotheke betreten, den Jungen aber kurz losgelassen, um den Kinderwagen durch die Eingangstür zu schieben. Diese Gelegenheit hatte der Kleine genützt, um zu entwischen.
In so einer Situation könne keine Rede davon sein, dass die Mutter das Kind unzureichend beaufsichtigt habe, entschieden die Richter. Eine Apotheke sei kein gefährlicher Ort, wo man ein Kleinkind ununterbrochen an der Hand halten müsste. Außerdem könne die Frau schließlich nicht ahnen, dass sich hinter der Theke - frei zugänglich und ungesichert - der Hauptschalter für die EDV-Anlage befinde. Hier hätte nur der Apotheker selbst Vorsorge treffen können. Da sich der Junge schon des Öfteren aus dem Bonbonglas bedient habe, hätte der Apotheker darauf gefasst sein müssen, dass das Kind hinter die Theke laufen würde.
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