Bloße technische Neuerungen, die eine neue Verwendungsform kennzeichnen, reichen für sich genommen nicht aus, um eine neue Nutzungsart anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr daneben eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform. Daran fehlt es hier. Die DVD-Zweitauswertung von Spielfilmen stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Vermarktung auf Videokassetten keine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform dar. Durch die DVD werden trotz des gesteigerten Absatzes letztlich keine neuen Absatzmärkte erschlossen. Auch werden dem Urheber durch die Einbeziehung dieser Nutzungsart keine Erträgnisse vorenthalten, da abzusehen ist, dass die DVD auf längere Sicht die Videokassette ersetzen wird. Das Recht zur Vermarktung herkömmlicher Videokassetten umfasst somit auch die Verwertung im DVD-Format.
Urteil des BGH vom 19.05.2005
I ZR 285/02
Pressemitteilung des BGH
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