Wertsachen gehören nicht in den Spind
Wer im Spind eines Fitnessstudios Wertsachen aufbewahrt, die während des Aufenthalts gestohlen werden, kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom Betreiber der Einrichtung keinen Schadensersatz verlangen. Auch ohne entsprechenden Hinweis muss dem Benutzer eines Spindes klar sein, dass dieser nur beschränkten Schutz bietet. Werden aus dem Schrank Bargeld in Höhe von 5.000 Euro und eine wertvolle Uhr gestohlen, trägt der Benutzer selbst die Verantwortung für den Diebstahl.
Urteil des OLG Hamm vom 20.06.2005
8 U 234/04
Handelsblatt vom 12.10.2005