Widerruf eines Fitnessstudiovertrags

Ein von einem Fitnessstudio veranstalteter "Tag der offenen Tür" zu dem Verbraucher u. a. mittels Gutscheinen für ein Gratistraining angelockt werden, kann nach Ansicht des Amtsgerichts Bad Iburg eine Freizeitveranstaltung darstellen. Anlässlich der Veranstaltung abgeschlossene Verträge können daher von den Verbrauchern widerrufen werden (§ 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

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