Haftung des Fotolabors für Urlaubsfotos

So langsam aber sicher neigt sich die Urlaubssaison dem Ende zu. Die letzten Arbeitskollegen trudeln aus dem Süden wieder ein und in den Büros kursieren die Umschläge mit den Urlaubsfotos. Jede Menge Sonne gibt es da zu sehen, jede Art von Naturschönheit, alle erdenklichen Kunstbauwerke – und wenn der Kollege vergessen hat, die Strandfotos auszusortieren, dann kann man auch nachschauen, wie stark er denn um die Hüften seit dem letzten Jahr wieder zugelegt hat.

Manchmal wird es aber leider nichts mit diesem kleinen Nachurlaubsvergnügen. Zwar hat man während des Urlaubs jede Menge Fotos geschossen und diese auch gleich am Tag nach der Rückkehr im Fotolabor vorbeigebracht. Als man sich die Abzüge jedoch zwei Tage später abholen wollte, bekam man statt der Fotos nur ein Achselzucken zu sehen. irgend etwas sei bei der Entwicklung schief gegangen, hieß es im Fotogeschäft. Man sei aber kulanter Weise bereit, dem Kunden einen neuen Film zur Verfügung zu stellen.

Wer viel Mühe auf seine Urlaubsfotos verschwendet hat, der wird an dieser Stelle natürlich ernsthaft sauer. Denn was nützt einem ein Film für rund 3,50 EUR, wenn man etwa weitere 7.700,00 EUR benötigt, um die gleiche Urlaubsreise für die gleichen Fotos noch einmal zu machen.

Fotogeschäfte pflegen dann meist listig auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verweisen. Im berühmten Kleingedruckten finden sich dann meist Haftungsausschlüsse, nach denen sie für verlorene Bilder nur den reinen Materialwert ersetzen müssen.

Dem hat das OLG Nürnberg einen Riegel vorgeschoben. Eine Klausel in den AGB`s von Fotolaboren, bei denen der Schadensersatz auf den reinen Materialwert beschränkt wird, ist unwirksam. Für grobes Verschulden bei der Entwicklung muß das Labor auf jedem Fall haften, ebenso wenn der Film im Labor einfach verschludert wird.
Das führt nun aber leider nicht dazu, dass das Fotolabor nun einen zweiten Urlaub bezahlen muß, wenn der Film bei der Entwicklung kaputt geht. Ersetzt werden nämlich nur finanzielle Schäden, die dadurch entstehen, dass die Fotos jetzt nicht mehr existieren. So kann ein Forschungsreisender beispielsweise Ersatz verlangen, weil er mit den auf der Reise gemachten Fotos nun keine Diavorträge mehr halten kann. Für uns einfache Urlauber, die nur gerne im Büro Urlaubsfotos herzeigen wollen, entsteht normalerweise dadurch kein zusätzlicher Schaden.

Trotzdem können wir von der Entscheidung des OLG Nürnberg als einfache Verbraucher profitieren. Denn das OLG hat noch zwei weitere Klauseln in den AGB`s von Laboren für unzulässig erklärt. Eine Klausel besagte, dass man seinen Film innerhalb von drei Monaten abholen müsse. Wenn er danach nicht mehr auffindbar ist, dann haftet das Labor nicht mehr. Diese Frist hielt das Gericht für unzulässig. In Zukunft kann man sich bei der Abholung der Filme auch mehr als drei Monate Zeit lassen.

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Schließlich gab es noch eine Klausel, bei der der entwickelte Film nur gegen Vorlage eines Abholausweises ausgehändigt wurde. Mit dieser Klausel hatte jeder das Nachsehen, der seinen Abholzettel zwischenzeitlich verloren hatte. Das Gericht entschied auch hier, dass diese Klausel nicht gültig ist. Wer auch ohne Abholzettel beweisen kann, dass es sich um seinen Film und um seine Fotos handelt, dem muß das Labor diese Fotos auch herausgeben.

Die beiden Pressemeldungen zu dieser verbraucherfreundlichen Entscheidung des OLG Nürnberg finden Sie hier.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   © Alle Rechte vorbehalten.
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