Das Oberlandesgericht Rostock gab dem Bundesligisten Recht. Ein vom Sportgericht bestrafter Verein kann störende Zuschauer in vollem Umfang auf Ersatz von gezahlten Geldstrafen in Anspruch nehmen. Bei Verstößen mehrerer Personen spielt es bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht keine Rolle, dass das Strafmaß des Sportgerichts wegen einschlägiger Vorbelastungen des Vereins besonders hoch ausfiel.
Urteil des OLG Rostock vom 28.04.2006
3 U 106/05
OLGR Rostock 2006, 569
NJW 2006, 1819
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