Das Landgericht Koblenz verneinte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Geschäftsinhaber. Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern auf Bürgersteigen oder Parkplätzen sind nicht außergewöhnlich und daher hinzunehmen. Im Übrigen muss ein Fußgänger bei einem Parkplatzgelände, das an mehrere Supermärkte und Geschäfte angrenzt, stets mit Unebenheiten und anderen Hindernissen rechnen. Da die Fußgängerin den hervorstehenden Pflasterstein bei der nötigen Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen können, blieb ihre Klage ohne Erfolg.
Urteil des LG Koblenz vom 28.04.2008
12 S 39/08
Pressemitteilung des LG Koblenz
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