Zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten beim Abbrennen von Silvesterfeuerwerk (BGH NJW 1986, S. 52).
Zum Sachverhalt:
Der Kl. wurde in der Neujahrsnacht 1981/83 in der Nähe seines Hauses von einem Gegenstand
unterhalb des rechten Auges getroffen und verletzt. Um diese Zeit feuerten die beiden
Bekl. etwa 17,5 Meter vom Standort des Kl. entfernt Silvesterraketen ab. Jeder von ihnen
zündete eine von zwei Raketen an, die sie zusammen in eine Sektflasche gesteckt hatten.
Der Kl. hat behauptet, eine der beiden Raketen habe ihre Flugbahn nicht eingehalten. Sie
sei zur Erde zurückgekommen und habe ihn verletzt. Das habe zu einem blutenden Riß
unterhalb des rechten Auges und zu einer stumpfen Augapfelverletzung geführt.
Infolgedessen sei das Sehvermögen auf seinem rechten Auge stark herabgesetzt und das
beidäugige Sehen aufgehoben worden.
Das LG hat der Klage lediglich zur Hälfte stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Die -
zugelassene - Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. konnte nicht feststellen, durch welchen Gegenstand die Verletzung des Kl.
herbeigeführt worden ist. In Betracht kommen nach seiner Auffassung der
Stabilisierungsstab einer der beiden Raketen der Bekl. bzw. der Leitstab oder der Rest
einer von anderen Personen abgefeuerten Rakete. Das BerGer. lässt es jedoch
dahingestellt, ob bereits wegen dieser Ungewissheit die Haftung der Bekl. ausgeschlossen
ist oder ob die Bekl. dem Kl. aus haften können. Die Klageabweisung ist nach Meinung des
BerGer. jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil nicht festgestellt werden könne, dass die
Bekl. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hätten. Zumindest sei
eine Haftung der Bekl. gem. ausgeschlossen, da der Kl. während des Zündens der Bekl.
näher an die Abschußstelle herangegangen sei, ohne dass diese es merken konnten, er sein
Gesicht ungeschützt in Richtung der abgeschossenen Rakete nach oben gewandt und durch
einen vorherigen Treffer eines Raketenteils auf die Schulter einer in seiner Begleitung
befindlichen Frau gewußt habe, dass der Aufenthalt an dieser Stelle gefährlich war.
II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Fraglich ist bereits, ob im Streitfalle überhaupt als Anspruchsgrundlage herangezogen
werden kann. Diese Vorschrift findet - abgesehen vom Vorliegen sogenannter Anteilszweifel,
die hier nicht in Betracht kommen - nur Anwendung bei Zweifeln, welche von mehreren
Beteiligten gesetzte Gefährdung des Schutzgutes sich im Verletzungserfolg aktualisiert
hat. greift keinesfalls ein, wenn zweifelhaft bleibt, ob nicht ein Ereignis die Verletzung
verursacht hat, für das eine deliktische Haftungsverantwortlichkeit nicht besteht (vgl.
Steffen, in: Rdnrn. 17 ff.). Daher wäre für eine Anwendung dieser Vorschrift von
vornherein kein Raum, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gegenstand, der
den Kl. verletzt hat, von einer Rakete stammt, die etwa so weit entfernt von dem Kl.
gezündet worden ist, dass von dort aus mit seiner Gefährdung nicht gerechnet werden
konnte. Nach den bisher getroffenen Feststellungen sind in der in Frage stehenden Zeit
Raketen auch von anderen Gruppen abgefeuert worden, die sich in einem Umkreis von
mindestens 50 Metern aufgehalten haben.
2. Das BerGer. verneint aber jedenfalls rechtsfehlerfrei eine Haftung der Bekl., weil es
nicht feststellen konnte, dass die Bekl. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht
gelassen haben.
a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen,
dass das BerGer. davon ausgeht, die Bekl. hätten nur nicht erlaubnispflichtige Raketen
gezündet, die Führungsstäbe dieser Raketen seien in Ordnung gewesen und es habe keinen
Bedienungsfehler dargestellt, wenn die Bekl. die beiden Raketen in eine Sektflasche
stellten und sie gleichzeitig oder in kurzem zeitlichen Abstand zündeten.
b) Im Ergebnis mit Recht erhebt das BerGer. aber auch keinen Vorwurf gegen die Bekl., weil
sie für das Entzünden ihrer Feuerwerkskörper einen Standort wählten, der nur 25 Meter
von den ihnen am nächsten stehenden Menschen entfernt war.
aa) An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein
Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, sind allerdings, wie der erkennende Senat bereits
in entschieden hat, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssen sie
einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft)
gefährdet werden.
bb) Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muss beim
Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende
Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (Senat, ).
Eine solche Gefahr hat sich aber hier nicht ausgewirkt. Nach den unangegriffenen
Feststellungen des BerGer. sind beide Raketen in die Höhe gestiegen und haben aufgeblitzt
und damit funktioniert.
c) In der Silversternacht sind darüber hinaus die Anforderungen an die
Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt. Alle
Verkehrssicherungspflichten sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der
Verkehrsauffassung zu bemessen ( ) = ). Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht ist
zwar das zum Schutz von Gefährdeten Erforderliche; jedoch richtet sich das auch danach,
welche Maßnahmen diese zu ihrem Schutz vernünftigerweise erwarten können und welche
Vorsorge ihnen selbst zum eigenen Schutz möglich und zumutbar ist. Der
Verkehrssicherungspflichtige hat daher nur die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein
vernünftiger Angehöriger eines bestimmten Verkehrskreises erwarten darf (BGH, ); ); und
1981, 482; Mertens, ). In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und
Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen
Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was - in vernünftigen Grenzen - die Maßnahmen
zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von
der Verantwortung dafür, die Feuerwerksköper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung
der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten
Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebensowenig ist er davon befreit, sorgfältig auf
besondere Umstände zu achten, aufgrund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm
ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über
diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht
gänzlich ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um 'normale' Gefährdungen
durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe
der Abschußstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen
diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem
Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern
sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder aufgrund
anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr
übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den 'normalen'
Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht.
Da die Bekl. nur erlaubnisfreie Raketen benutzt und diese auch ordnungsgemäß
abgeschossen haben, die Raketen auch einwandfrei funktionierten und der Kl. die beiden
Bekl. beim Abfeuern der Raketen beobachten und sich damit auf etwaige Gefährdungen durch
diese Raketen einstellen konnte, haben diese ihm gegenüber die in der Silversternacht
gebotenen Sicherungspflichten erfüllt.
Vgl. zum gleichen Thema auch:
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