Auch hier ist es in der Praxis sehr schwierig, jemanden haftbar zu machen. Denn der "Feuerwerker" haftet zwar für seine Bedienungsfehler, allerdings muss ihm ein solcher Fehler auch nachgewiesen werden. Der Geschädigte muss also beweisen, dass der "Feuerwerker" seine Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. Wie schwierig dieser Nachweis im Einzelnen ist, zeigt sehr deutlich die Entscheidung des BGH in NJW 1986, S. 52:
Der Geschädigte muss beweisen, dass der Knallkörper, der ihn getroffen hat, ausgerechnet von dem gezündet wurde, den er in Anspruch nimmt.
Er muss weiter beweisen, dass sich der "Feuerwerker" bei der Zündung des Knallkörpers unvorsichtig verhalten hat.
Schließlich muss er auch noch beweisen, dass sein Schaden ausgerechnet auf dieser Unvorsichtigkeit beruht.
Diese Beweise sind kaum zu führen, wie die BGH-Entscheidung deutlich zeigt. Deshalb gilt auch hier: Einen Schaden vermeiden ist besser als einen Schaden einklagen!
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