Haftung des Gastwirts bei Treppensturz

Entspricht eine Treppe in einem öffentlichen Lokal nicht den Sicherheitsbestimmungen der Gaststättenverordnung, weil sie nicht auf beiden Seiten ein Geländer hat, muss der Gastwirt einem Gast, der auf der Treppe stürzt und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzieht, ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen. Ist die Anbringung eines beidseitigen Geländers aus Gründen des Denkmalschutzes nicht erlaubt, muss der Wirt die Treppe notfalls sperren.

Urteil des LG München vom 24.03.2005
6 O 14405/04
Handelsblatt vom 13.07.2005

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