Die Richter beim Landgericht Hagen stuften den Kirschkern als Produktfehler nach § 3 Produkthaftungsgesetz ein. Bei einem Gebäck, das üblicherweise mit der Hand verzehrt wird und daher nicht mit der Gabel auf Kerne überprüft werden kann, muss der Käufer nicht mit versteckten Kirschkernen rechnen. Der Bäcker musste somit für den Schaden aufkommen.
Urteil des LG Hagen vom
21.05.2008
10 S 14/08
Pressemitteilung des LG Hagen
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