Tragen eines Kopftuchs in öffentlicher Gerichtsverhandlung

Sofern das Tragen einer Kopfbedeckung (z. B. Hut eines Juden oder Kopftuch einer Muslimin) aus religiösen Gründen erfolgt und auszuschließen ist, dass damit eine Missachtung des Gerichts zum Ausdruck gebracht werden soll, stellt dies kein ungebührliches Verhalten und damit auch keine Störung der Gerichtsverhandlung dar. Eine Verweisung eines Zuhörers aus dem Gerichtssaal allein wegen Tragens einer Kopfbedeckung ist in derartigen Fällen nicht gerechtfertigt.

Beschluss des BVerfG vom 27.06.2006
2 BvR 677/05
NJW 2007, 56

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