Unbeachtlichkeit einer internen Ausgleichspflicht zwischen Gesamtschuldnern

Nimmt der Bauherr im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung von Bauunternehmer und Architekt einen von beiden in Anspruch, ist eine etwaige im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehende Ausgleichspflicht für ihn unerheblich. Er kann daher grundsätzlich die volle Leistung von der einen oder anderen Seite verlangen.

Eine gegebenenfalls auch in einem Sachverständigengutachten vorgenommene Quotelung der Verursachungsbeiträge ist für den Bauherrn unbeachtlich. Es ist allein Sache des in voller Höhe in Anspruch Genommenen, entsprechend einer bestehenden Vereinbarung oder der von sachverständiger Seite vorgenommenen Aufteilung der Verursachungsbeiträge nachträglich einen internen Zahlungsausgleich zu schaffen.

Urteil des OLG Celle vom 28.03.2006
14 U 168/05
Pressemitteilung des OLG Celle

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