Eine gegebenenfalls auch in einem Sachverständigengutachten vorgenommene Quotelung der Verursachungsbeiträge ist für den Bauherrn unbeachtlich. Es ist allein Sache des in voller Höhe in Anspruch Genommenen, entsprechend einer bestehenden Vereinbarung oder der von sachverständiger Seite vorgenommenen Aufteilung der Verursachungsbeiträge nachträglich einen internen Zahlungsausgleich zu schaffen.
Urteil des OLG Celle vom 28.03.2006
14 U 168/05
Pressemitteilung des OLG Celle
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