Aufwendiger Ersatz mangelhafter Fliesen

Weist ein Kaufgegenstand einen wesentlichen Mangel auf, kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen, wobei der Käufer zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen kann. Die erforderlichen Aufwendungen gehen stets zulasten des Verkäufers. Dies gilt auch, wenn die Nachbesserungskosten den Kaufpreis ganz erheblich übersteigen.

Erweisen sich die in einem Baumarkt gekauften Fliesen ("erste Wahl") für den Einsatz im Küchen- und Eingangsbereich als mangelhaft, weil sie zahlreiche Fehlpressungen (Hohlstellen) aufweisen, kann der Käufer neben der Lieferung einwandfreier Fliesen auch die Aus- und Einbaukosten verlangen, obwohl dieser Aufwand den Anschaffungspreis um ein Vielfaches übersteigt.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 02.09.2004
12 U 144/04
MDR 2005, 135

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