Erweisen sich die in einem Baumarkt gekauften Fliesen ("erste Wahl") für den Einsatz im Küchen- und Eingangsbereich als mangelhaft, weil sie zahlreiche Fehlpressungen (Hohlstellen) aufweisen, kann der Käufer neben der Lieferung einwandfreier Fliesen auch die Aus- und Einbaukosten verlangen, obwohl dieser Aufwand den Anschaffungspreis um ein Vielfaches übersteigt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 02.09.2004
12 U 144/04
MDR 2005, 135
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