Diese gesetzliche Beweiserleichterung entfällt auch nicht dadurch, dass der Käufer den Gegenstand von einem anderen Unternehmer hat einbauen lassen. Im konkreten Fall ging es um ein Plastikbecken für einen Gartenteich, das der Käufer in einem Baumarkt erworben hatte und von einem Gartenbaubetrieb einbauen ließ. Nach dem Einbau wurde ein Riss im Boden festgestellt. Der Gegenbeweis, dass der Mangel erst später auftrat, wurde nicht dadurch entbehrlich, dass die bloße Möglichkeit bestand, dass der einbauende Unternehmer den Schaden verursacht haben könnte. Der Käufer konnte daher die Nachbesserung und, nachdem diese gescheitert war, die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.
Urteil des BGH vom 22.11.2004
VIII ZR 12/04
RdW 2005, 112
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