Grundsätzlich gilt in Deutschland die Gewerbefreiheit. Insbesondere die Gewerbeordnung sowie Handwerksordnung, Gaststättengesetz usw. sowie arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen regeln das Gewerberecht. Für erlaubnispflichtige Gewerbe ist eine behördliche Zulassung erforderlich. Es wird weiterhin unterscheiden zwischen einem "stehenden Gewerbe" und einem Reisegewerbe.
Gewerbeanzeigepflicht: Die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige gilt grundsätzlich für das sogenannte stehende Gewerbe und für das Reisegewerbe (z.B. Straßenhändler) und dem Marktverkehr (z.B. Verkauf auf einem Wochenmarkt). Die IHK Berlin bietet auf ihrer Website ein Merkblatt zur Gewerbeanzeige an.
Beispiel zur Gewerbeuntersagung: Wird der Betrieb eines Handwerks unter Verstoß gegen die Vorschriften der Handwerksordnung (HwO) ausgeübt, kann das Ordnungsamt die Fortsetzung des Betriebes untersagen (§ 16 Abs. 3 HwO). Die Untersagung ist aber nur dann zulässig, wenn zuvor die Handwerkskammer und auch die IHK angehört wurden und in einer gemeinsamen Erklärung die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der IHK München.
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