Das Oberlandesgericht erklärte die Rückzahlungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam. Die Darlehensnehmer würden in ihrer Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt, weil sie mangels Festlegung einer Höchstmitgliederzahl oder der Voraussetzungen eines Aufnahmestopps letztlich keinerlei Einfluss darauf nehmen könnten, ob und unter welchen Bedingungen vom Golfclub überhaupt eine Warteliste angelegt wird. Im Übrigen hatte die seit den 1990er Jahren steigende Anzahl von Golfclubs dazu geführt, dass die meisten Betreiber Aufnahmestopps aufgehoben und eventuell bestehende Wartelisten aufgelöst haben. Hierdurch hätte der Club den Rückzahlungsanspruch der Darlehen auf unbestimmte Zeit verhindern können. Das Gericht gab daher im Ergebnis der Zahlungsklage des Golferehepaars statt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.10.2007
I-23 U
36/07
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
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