Gutscheine als Geschenk im Verbraucherrecht

Trotz aller Kreativität und Mühe kommt das Geschenk häufig beim Beschenkten "nicht richtig" an. Die Lösung: Einfach einen Geschenkgutschein schenken. Der Beschenkte kann sich dann selbst aussuchen, was ihm gefällt. Der Handel bietet den Kunden teilweise auch optisch attraktive Geschenkgutscheine an. Nachstehend werden verschiedene Aspekte und Fragen zum Verbraucherrecht bei derartigen Händler-Gutscheinen als Geschenk erläutert. Eine informative Übersicht finden Sie hierzu auch bei der Verbraucherzentrale Bayern. Die dort gegebenen Informationen sind verständlich und informativ und werden in Auszügen teilweise auch nachstehend verwendet.

Befristung von Gutscheinen

Die Händler dürfen ein Ablaufdatum für Gutscheine festlegen. Der Zeitraum darf aber nicht zu knapp sein. Das Oberlandesgericht München hat im Urteil vom 17.01.2008 - 29 U 3193/07 festgehalten, dass ein Jahr zu kurz sein, weil ein deratiger Zeitraum den Verbraucher benachteilige. Das OLG München meint, dass sich die Gültigkeit von Wert-Gutscheinen an der gesetzlichen regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren zu orientieren habe. Eine nur einjährige Gültigkeitsdauer würde eine eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen.

Häufig wird die Befristung auch im Kleingedruckten, d.h. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt. Das OLG München hat ausdrücklich zur Unwirksamkeit von Klauseln, die eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum bewirken, Stellung genommen. Ein Geschenkgutschein mit einer individuell ausgehandelten Gültigkeitsdauer kann aber im Einzelfall durchaus kürzer sein, wenn dies nicht nur in den AGB geregelt ist.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Händler die Einlösung des Gutscheines ablehnen. Der Kunde hat aber Anspruch auf einen Teil des Geldes. Der Händler darf davon lediglich seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss. So kann man als Inhaber des Gutscheins – bis zum Eintritt der Verjährung – zumindest das Geld abzüglich des entgangenen Gewinns gemäß § 812 BGB zurückverlangen, weil ansonsten der Händler ungerechtfertigt bereichert ist. Hat der Gutschein kein Ablaufdatum, gilt die allgemeine Frist aus dem BGB von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. [Mehr hierzu im Artikel Die Verjährung nach dem BGB].

Geschenkgutscheine, die an ein bestimmtes Ereignis gebunden sind, wie zum Beispiel ein bestimmtes Konzert, weisen dagegen häufig eine sehr kurze Ablauffrist auf. Wenn es sich aber nicht um ein bestimmtes Ereignis handelt, greift wieder die allgemeine Regel. So kann man zum Beipiel allgemeine Kinogutscheine nicht auf eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten begrenzen.

Namensbindung für Einlösung des Gutscheins

Ein Gutschein ist rechtlich ein Inhaberpapier gemäß § 807 BGB (Inhaberkarten und -marken). Umfang und Wert der zu erbringenden Leistung muss aus dem Gutschein ersichtlich sein. Grundsätzlich ist ein Gutschein wie Bargeld anzusehen. Selbst wenn er auf einen bestimmten Namen ausgestellt ist, kann er auch von jeder anderen Person eingelöst werden. Wer mit dem Gutschein für zum Beispiel einen Opernbesuch so gar nichts anfangen kann, tauscht bzw. verschenkt den Gutschein weiter. Denn Gutscheine können von jedermann eingelöst werden, da sie so genannte Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB sind und es nur auf ihren Besitz und nicht auf den eingetragenen Namen ankommt.

Dem Händler ist es gleichgültig, wer den Gutschein einlöst. Meistens bezweckt der Schenker durch die namentliche Benennung des Beschenkten lediglich eine persönliche Note. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass allein der Beschenkte den Gutschein einlösen darf, so das Amtsgericht Northeim (AZ.: 3 C 460/88). Ausnahmen gelten immer nur dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung gewisse Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt (z.B. gesundheitliche Anforderungen bei einer Ballonfahrt).

Auszahlung des Gutscheines

Händler sind nicht dazu verpflichtet, Gutscheine gegen Bargeld einzulösen. So brauchen Händler den Restbetrag auch nicht dem Kunden in bar zu erstatten, wenn der Kunde bei einem Kauf nicht die gesamte Wertscheinsumme nutzt. In diesen Fällen ist ggf. eine stückweise Einlösung des Gutscheines möglich. Sie gilt allgemein als zumutbar für den Händler. Einen Rechtsanspruch auf eine Stückelung der Wertscheinsumme ist aber von der Rechtsprechung bisher nicht bejaht worden. Die Verbraucherzentrale gibt ein Beispiel zu der Frage, ob ein Geschenkgutschein auch teilweise, Stück für Stück eingelöst werden kann:

Beispiel: Sie haben einen Gutschein in Höhe von 50 Euro geschenkt bekommen und möchten dafür im Januar ein Buch für 12 Euro, im Februar eine CD für 15 Euro und im März einen Pulli für 23 Euro im X-Kaufhaus erwerben. Solche Teileinlösungen sind gesetzlich nicht geregelt. Als Beschenkter können Sie jedóch ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Einlösung haben. Wenn dem Händler diese Teilleistungen zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten, dürfte dem nichts entgegenstehen. Sie sollten sich also auf den Standpunkt stellen, dass der Händler den Gutschein auch teilweise einlösen muss. Der Restbetrag kann dann auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt werden. Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht dagegen wohl nicht.

Fazit: Ein Gutschein als Geschenk berührt mithin das Verbraucherrecht. Unbefristete Gutscheine müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Erwerb des Gutscheins einlösen. Geht der Händler vor Einlösung des Gutscheins pleite, hat der Kunde eben Pech. Es gibt hier natürlich keinen Schutz vor Insolvenz. Wer einen Gutschein kauft, leistet entsprechend Vorkasse. Bei einer Pleite verliert der Gutschein seinen Wert. Nur solange im Insolvenzfall noch Waren zum Verkauf stehen, wird der Händler den Gutschein einlösen. Die vorgenanten Ausführungen bezogen sich auf Händler-Gutscheine. Wenn Sie hingegen einen von Ihnen selbst gemachten Gutschein verschenken, gibt es keine Rechtsbeziehung zu einem Händler.

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