Haftung bei Schwarzarbeit
Auch Schwarzarbeiter müssen für Fehler bei ihrer geleisteten Arbeit geradestehen. Wer nicht auf Rechnung arbeitet, hinterzieht zwar Steuern, wird dadurch aber nicht von seinen vertraglichen Pflichten befreit. Denn grundsätzlich führt die Absprache, keine offizielle Rechnung zu stellen, nicht zur Nichtigkeit sonstiger Vertragsinhalte (BGH, Az. VIIZR192/98). Fazit: Der Auftraggeber kann auch bei Schwarzarbeit auf richtige Leistung bestehen.