Absetzbarkeit einer fremd bezahlten Rechnung

Es stellt sich die Frage, ob das Finanzamt für den steuerlichen Abzug als Werbungkosten auch akzeptiert, dass die entsprechende Rechnung von einem Familienangehörigen, insebesonderer einem Elternteil beglichen wurde. Diesen Sachverhalt musste letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden. In seinem Urteil vom 15.11.2005 - IX R 25/03 zeigte sich der BFH großzügig.

Zum Sachverhalt: Ein Vater beglich für seinen Sohn eine Handwerkerrechnung für eine Reparatur an dessen Immobilie. Der Sohn setzte die Rechnung von seinen Mieteinkünften ab. Das Finanzamt wollte die Ausgabe jedoch nicht steuerlich anerkennen. Der Bundesfinanzhof zeigte sich hingegen großzügiger. Hätte nämlich der Vater seinem Sohn das Geld für die Reparatur geschenkt und hätte dieser dann davon die Rechnung beglichen, wären die Ausgaben ohne weiteres absetzbar gewesen. Daher kann es - so die Bundesrichter - keinen Unterschied machen, wenn der Vater die Rechnung direkt an den Handwerker bezahlt.

Hinweis: Hier waren die Richter großzügig. Denn in der Zahlung durch den Dritten muss eine Schenkung angenommen werden, weil die Ausgabe sonst nicht dem Steuerpflichtigen zugeordnet werden kann. Im Urteilsfall hatte nicht der Kläger, sondern der Vater des Klägers die Kosten getragen, indem er im Interesse des Klägers mit den Handwerkern Verträge abschloss und die auf ihn lautenden Rechnungen bezahlte.

Leitsatz des Urteils: "Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, so kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet."

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