Handwerker-Notdienste z.B. Schlüssel-Notdienst
Beschwerden zum Auftreten und der Rechnungstellung von Handwerker-Notdiensten kennt jede Verbraucherzentrale zur Genüge. Ein Handwerkernotdienst nutzt in der Regel die Notlage des Kunden aus. Beispiel: Die Tür ist ins Schloss gefallen und man steht ohne Schlüssel draußen. Ein Fall für den Handwerker mit hoher Gewinnmarge. Entweder findet man schnell ein Unternehmen in der Nähe, das mit akzeptablen Preisen schnell das Problem löst oder man beauftragt - zumeist per Telefon - einen so genannten Handwerkernotdienst, den man nicht kennt.
Aus Kreisen des Verbraucherschutzes wird darauf hingewiesen, dass derartige Unternehmen gern im örtlichen Telefonbuch versuchen unter "A.A.A." weit vorn gelistet zu werden. Häufig ist das Unternehmen aber nicht ortsansässig. Die Anrufe werden dann an eine Zentrale weitergeleitet und es fallen sehr hohe Fahrkosten an.
Tipp: Den Preis am Telefon verbindlich klären. Vor Ort wird manchmal noch ein Zuschlag wegen "Wochenende usw." verlangt. Ist bei der Vergabe des Auftrages (Werkvertrag) ein anderer Gesamtpreis vereinbart worden, so gilt diese Vergütung. Viele Notdienste erwarten Barzahlung. Grundsätzlich besteht aber keine Pflicht zur Barzahlung. Dazu ist der Betroffene nur verpflichtet, wenn dies bei der Auftragsvergabe ausdrücklich vereinbart worden ist. Eine pauschale Klausel nach dem Motto "Rechnungen sind vor Ort zu zahlen" ist sehr wahrscheinlich unwirksam.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz berichtet im Artikel Notdienste: Ärger mit unseriösen Firmen über einige Sachverhalte zu Notdiensten (Schlüsseldienst, Elektronotdienst und Rohrreinigungsfirmen). Finanztip zitiert hierzu einige Urteile:
- Ein Elektronotdienst hatte in seinem "Kleingedruckten" die folgende Bestimmung: "Kann die Störung aus Gründen der Sicherheit nicht oder nur provisorisch behoben werden, wird der Einsatz dennoch voll berechnet." Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.03.1988 - Az. 12 O 292/87) die Klausel für unwirksam erklärt.
- Ein Notdienst hatte vor der Reparatur eines defekten Durchlauferhitzers ein Formular unterschreiben lassen, wonach der Kunde etwa 120 Euro für die Reparatur zahlen sollte. Die Arbeit dauerte dann ganze 30 Minuten. Das Amtsgericht Duisburg (Urteil vom 5.6.1990, Az. 3 C 125/89) sieht hierin ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und der Leistung. Die Festpreisvereinbarung war damit sittenwidrig und nichtig.
- Der Rohrreiniger arbeitet eine Stunde lang, gibt schließlich unverrichteter Dinge auf. Trotzdem verlangt er Bezahlung mit einem Verweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Da steht: "Bei Abbruch der Arbeit berechnen wir den bis dahin entstandenen Aufwand gemäß Preisliste." Eine solche Klausel hat das Münchner Landgericht mit Urteil vom 01.02.1990 - Az. 7 O 13463/89 für unwirksam erklärt. Begründung: Es handelt sich um einen Werkvertrag, der Erfolg schuldet.
- Eine Rohrreinigungsfirma hatte in ihren Formularverträgen darauf hingewiesen hatte, dass der Preis sich aus "Stundenpreis für Monteure und Geräteeinsatzwagen" zusammensetzt. Mit anderen Worten: Der Wagen mit den Spezialgeräten wurde immer berechnet, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang im Einzelfall tatsächlich Geräte aus dem Spezialfahrzeug zum Einsatz kamen. Dem hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 06.05.1988 - Az. 2 U 157/87) einen Riegel vorgeschoben.