Handy-Sperrung wegen Zahlungsrückstand

Mobilfunkanbieter dürfen nicht ohne Vorwarnung den Netzzugang für ihre Kunden sperren, wenn die Kunden mit der Bezahlung der Gebühren im Rückstand sind. Der Bundesgerichtshof hat damit einen "höchstrichterlichen Verbraucherschutz" für Mobilfunkkunden geschaffen. Die TKG-Novelle hat auch den Verbraucherschutz und die Rechte der Telefonkunden gestärkt.

Immer mehr Menschen haben kein Festnetzzugang und nutzen ihr Mobiltelefon als einziges Telefon. Eine Sperre des Handys (SIM-Kartensperre im Mobilfunkvertrag) wegen eines Zahlungsrückstandes würde sie daher "unangemessen" hart treffen. Der BGH hat daher entsprechende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Mobilfunkanbieter für unzulässig erklärt, die eine automatische SIM-Kartensperre bei Zahlungsverzug des Kunden ohne eine vorherige Ankündigung vorsehen.

Unübersichtliche Tarife der Mobilfunkanbieter

Im BGH-Urteil vom 09.06.2011 - III ZR 157/10 mit dem Leitsatz: "Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit bestimmter Laufzeit und für Mobilfunkverträge über vorausbezahlte Leistungen (Prepaidkarten)." hat der Bundesgerichtshof die Klausel in den Geschäftsbedingungen auch mit der Begründung verworfen, dass dem durchschnittlichen Kunden eine auch nur halbwegs zuverlässige Übersicht, wann die eingeräumte Kreditlinie erreicht ist, wegen der Vielzahl der unübersichtlichen Tarife der Mobilfunkanbieter oftmals nicht möglich ist. Dieser wichtige Teil der Urteilsbegründung wird daher nachstehend zitiert:

Die Sperre soll bei Überschreiten des Kreditlimits sofort und ohne Ankündigung zulässig sein. Wird dies so vollzogen, ist es möglich, dass der Vertragspartner ohne eigene Nachlässigkeit von der Sperre überrascht wird. Angesichts der Vielzahl der möglichen Tarife, die unter anderem je nach Tageszeiten, Wochentagen, dem Ausgangs und dem Zielland des Anrufs, dem Zielnetz (Festnetz, Netz der Beklagten, Netze anderer Mobilfunkbetreiber), der Inanspruchnahme des so genannten Roamings, der Kombination mit unterschiedlichen Pauschalangeboten (Flatrates) sowie bei Sonderrufnummern nach der jeweiligen Nummerngasse variieren können, ist dem durchschnittlichen Kunden eine auch nur halbwegs zuverlässige Übersicht, wann die von der Beklagten eingeräumte Kreditlinie erreicht wird, oftmals nicht möglich. Wird er nicht rechzeitig, etwa durch eine automatische Ansage, hiervor gewarnt, kann er deshalb mit der nach der Klausel ohne Ankündigung möglichen Sperre unerwartet kon-frontiert und von der Telekommunikation abgeschnitten werden, zumal die Be-klagte auch die Befugnis für sich in Anspruch nimmt, nachträglich ein Kreditlimit einzuführen oder herabzusetzen. Dem Kunden wird hierdurch die Möglichkeit genommen, dies, etwa durch sparsameres Telefonierverhalten oder durch Rückführung des in Anspruch genommenen Kredits, zu verhindern. Dies aber gefährdet den Vertragszweck, dem Kunden im Rahmen des vereinbarten Vertragsumfangs einen verlässlichen Zugang zu den Fernkommunikationsdienstleistungen der Beklagten zu verschaffen.

Handy-Sperrung ab 75 Euro Zahlungsverzug

Wer mit 75 Euro nicht gezahlter Telefongebühren und bereits erhaltener Warnung beim Festnetzanbieter oder beim Mobilfunkanbieter in der Kreide steht, bracuht nicht mehr zu befürchten, dass ihm der Anschluss gesperrt wird. Mit dem BGH-Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10 haben die Richter praktisch erklärt, dass Handys und damit der Mobilfunk heute nicht mehr als Zusatz zum Festnetz angesehen werden können. In vielen Fällen ist dies die einzige Telefonverbindung für viele Bürger.

Klausel im Mobilfunkvertrag

Im Urteilsfall stand in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Mobilfunkvertrag unter Verzug (Zahlungsverzug) folgender Text: "Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 Euro in Verzug, kann ... den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren". Diese Klausel hat der BGH in seinem Urteil verworfen. Verkürzte Begründung:

Die Klausel benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weicht die Klausel zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht dem Mobilfunkunternehmen danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der BGH insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 Euro festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hält somit diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar.

Wer zahlt die Telefongebühren bei Verlust des Handys?

Im Urteilsfall ging es auch um einen weiteren Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Mobilfunkvertrag. So stand dort unter "Nutzung durch Dritte" der Passus: "Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Nach Verlust der ... Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei ... angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen ... den Zugang vermittelt.

Gegen diese Bestimmung in den AGB hatten die Richter keine Einwendungen. Denn der Telefonkunde muss nur dann für die Gebühren aufkommen, wenn er den Verlust selbst verschuldet hat. Die Feststellungslast und damit die Beweislast hat der Mobilfunkanbieter. So hat das Mobilfunkunternehmen dem Kunden die Schuld an dem Verlust nachzuweisen.

Fazit: Es kommt nicht überraschend, dass die "75-Euro-Regelung" zum Festnetz von den Richtern auch für Mobilfunkverträge als geeignet angesehen werden. Ein Leistungsverweigerungsrecht gesteht der BGH Mobilfunkanbietern gemäß der gesetzlichen Regelung im Telekommunikationsgesetz erst ab einem Zahlungsrückstand von 75 Euro zu. Dies ist aber selbstverständlich kein Freibrief ausstehende Telefongebühren verspätet oder unterhalb dieser "Schmerzgrenze" nicht zu zahlen. Die Mobilfunkanbieter sind damit aufgerufen ihre Geschäftsbedingungen zu ändern bzw. den Kunden rechtzeitig über eine anstehende SIM-Kartensperre zu informieren.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps