Immer mehr Menschen haben kein Festnetzzugang und nutzen ihr Mobiltelefon als einziges Telefon. Eine Sperre des Handys (SIM-Kartensperre im Mobilfunkvertrag) wegen eines Zahlungsrückstandes würde sie daher "unangemessen" hart treffen. Der BGH hat daher entsprechende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Mobilfunkanbieter für unzulässig erklärt, die eine automatische SIM-Kartensperre bei Zahlungsverzug des Kunden ohne eine vorherige Ankündigung vorsehen.
Die Sperre soll bei Überschreiten des Kreditlimits sofort und ohne Ankündigung zulässig sein. Wird dies so vollzogen, ist es möglich, dass der Vertragspartner ohne eigene Nachlässigkeit von der Sperre überrascht wird. Angesichts der Vielzahl der möglichen Tarife, die unter anderem je nach Tageszeiten, Wochentagen, dem Ausgangs und dem Zielland des Anrufs, dem Zielnetz (Festnetz, Netz der Beklagten, Netze anderer Mobilfunkbetreiber), der Inanspruchnahme des so genannten Roamings, der Kombination mit unterschiedlichen Pauschalangeboten (Flatrates) sowie bei Sonderrufnummern nach der jeweiligen Nummerngasse variieren können, ist dem durchschnittlichen Kunden eine auch nur halbwegs zuverlässige Übersicht, wann die von der Beklagten eingeräumte Kreditlinie erreicht wird, oftmals nicht möglich. Wird er nicht rechzeitig, etwa durch eine automatische Ansage, hiervor gewarnt, kann er deshalb mit der nach der Klausel ohne Ankündigung möglichen Sperre unerwartet kon-frontiert und von der Telekommunikation abgeschnitten werden, zumal die Be-klagte auch die Befugnis für sich in Anspruch nimmt, nachträglich ein Kreditlimit einzuführen oder herabzusetzen. Dem Kunden wird hierdurch die Möglichkeit genommen, dies, etwa durch sparsameres Telefonierverhalten oder durch Rückführung des in Anspruch genommenen Kredits, zu verhindern. Dies aber gefährdet den Vertragszweck, dem Kunden im Rahmen des vereinbarten Vertragsumfangs einen verlässlichen Zugang zu den Fernkommunikationsdienstleistungen der Beklagten zu verschaffen.
Die Klausel benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weicht die Klausel zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht dem Mobilfunkunternehmen danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der BGH insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 Euro festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hält somit diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar.
Gegen diese Bestimmung in den AGB hatten die Richter keine Einwendungen. Denn der Telefonkunde muss nur dann für die Gebühren aufkommen, wenn er den Verlust selbst verschuldet hat. Die Feststellungslast und damit die Beweislast hat der Mobilfunkanbieter. So hat das Mobilfunkunternehmen dem Kunden die Schuld an dem Verlust nachzuweisen.
Fazit: Es kommt nicht überraschend, dass die "75-Euro-Regelung" zum Festnetz von den Richtern auch für Mobilfunkverträge als geeignet angesehen werden. Ein Leistungsverweigerungsrecht gesteht der BGH Mobilfunkanbietern gemäß der gesetzlichen Regelung im Telekommunikationsgesetz erst ab einem Zahlungsrückstand von 75 Euro zu. Dies ist aber selbstverständlich kein Freibrief ausstehende Telefongebühren verspätet oder unterhalb dieser "Schmerzgrenze" nicht zu zahlen. Die Mobilfunkanbieter sind damit aufgerufen ihre Geschäftsbedingungen zu ändern bzw. den Kunden rechtzeitig über eine anstehende SIM-Kartensperre zu informieren.
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