Mobilfunkanbieter haben die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Verbindungsabrechnung

Das Landgericht Augsburg hat in einem Urteil (Az.: 3 O 678/06) entschieden, dass die Beweislast für die richtige Berechnung von Gebühren im Streitfall bei dem Mobilfunkanbieter liegt. Danach würde das Risiko unbemerkter Verbindungen im wesentlichen nicht der Handynutzer, sondern das Mobilfunkunternehmen tragen.

Im Urteilsfall sollte ein Handybesitzer knapp 14.000 Euro zahlen, die an Gesprächsgebühren nach seiner Verbindungsabrechnung angefallen seien. Der Handybesitzer hatte bestritten, entsprechend viele Telefonate mit dem Mobilfunkanbieter geführt zu haben. Der Mobilfunk-Provider klagte auf Zahlung der genannten Rechnungssumme. Der Fall ging vor das Landgericht Augsburg und das Landgericht hat zugunsten des Handybesitzers entschieden.

Der Handykunde konnte vor Gericht vortragen, dass er an einzelnen Tagen, an welchen er angeblich stundenlang Verbindungen zu Mehrwertdiensttelefonnummern in Anspruch genommen hat, die Zeit ganz anderweitig genutzt hat. So habe er zum Beispiel während dieser Zeit mit Freunden seine Freizeit verbracht.

Das Gericht hatte starke Zweifel, dass der Handybesitzer sehr stark und plötzlich von seinem üblichen Telefonverhalten abgewichen war und wirklich bewusst diese immensen Gebühren angehäuft habe. Außerdem hatte der Mobilfunkanbieter keine Details zu den Betreibern der Mehrwertdienste genannt. Schon allein dadurch ist eine ordnungsgemäße Rechtsverteidigung für den beklagten Handynutzer nicht möglich.

Wie zuvor schon Landgericht Stendal mit seinem Urteil vom 18.08.2005, Aktenzeichen 22 S 51/05 und Landgericht Trier, Urteil vom 06.07.2004, Aktenzeichen 1 S 104/04) muss auch nach Ansicht des Landgerichts Augsburg dem Telefonkunden eine Telefonrechnung vorgelegt werden, die den Kunden in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu prüfen und ggf. zu bestreiten.

Dies hatte das Mobilfunkunternehmen als Klägerin nicht getan. Damit wurde kein Nachweis erbracht, dass die abgerechneten Mehrwertdienste tatsächlich von dem Handynutzer in Anspruch genommen wurden. Da der Mobilfunkprovider der Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachkam und somit auch nicht nachweisen konnte, dass der Handynutzer die Mehrwertdienste wissentlich und willentlich in Anspruch genommen hatte, hat das Landgericht Augsburg die Zahlungsklage abgewiesen.

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