Haushaltsbegleitgesetz 2011 - Die wesentlichen Regelungen
In diesem Artikel werden prägnant die für Verbraucher wichtigen Regelungen und Gesetzesänderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 dargestellt. Wie üblich in einem Haushaltsbegleitgesetz handelt es sich um ein Artikelgesetz, das Änderungen an mehreren Gesetzen vornimmt, um Geld zu sparen (Zweck: Haushaltskonsolidierung). Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) kann
hier eingesehen werden. Die meisten Leser sind aber vermutlich eher an den Inhalten im Finanztip-Artikel zu den
Steueränderungen ab 2011 interessiert.
Kürzungen bei den Sozialleistungen
Die Kürzung bei den Sozialleistungen betrifft insbesondere junge Eltern, Langzeitarbeitslose und Wohngeldempfänger mit Wirkung vom 01. Januar 2011. So entfällt der Heizkostenzuschuss für Empfänger von Wohngeld und der befristete Zuschlag beim Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II. Für Eltern mit einem Nettoeinkommen von mehr als 1200 Euro aus Erwerbstätigkeit wird das
Elterngeld von 67 auf 65 Prozent gekürzt, während es für Hartz-IV-Empfänger auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Als soziale Komponente wird das Elterngeld für Personen, die der
Reichensteuer unterliegen, komplett gestrichen. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500.000 Euro beträgt.
Für Langzeitarbeitslose ist der befristete Zuschlag für die Rentenversicherung entfallen. Durch Wegfall der Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II) entfallen somit auch die Beiträge des Bundes an die Gesetzliche Rentenversicherung.
Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
Der befristete Zuschlag beim Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II entfällt mit Wirkung vom 01.01.2011. Dieser Zuschlag war im
§ 24 SGB II geregelt. Danach konnten Personen, die Arbeitslosengeld I bezogen haben, neben dem ALG II bis zu 2 Jahre einen monatlichen Zuschlag erhalten. Ziel: Damit sollte der Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II erleichtert werden. Höhe des Zuschlags: Der Zuschlag ist im ersten Jahr bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind begrenzt. Im zweiten Jahr halbieren sich die Beträge.
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
Gestrichen wird mit Wirkung vom 01.01.2011 auch der Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen (
§ 26 SGB II). Danach galt bisher: Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung oder für eine private Alterssicherung. Der Zuschuss war auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Für nicht pflichtversicherte Bezieher von ALG II betrug der Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen für die Altersvorsorge maximal rund 40 Euro.
Luftverkehrsteuer ("Flugticketsteuer")
Das Fliegen ist teurer geworden. Für Flüge, die von einem inländischen Flughafen starte, wird ab 2011 eine "ökologische Luftverkehrsabgabe" erhoben. Zwar gilt die Luftverkehrssteuer erst für Flüge vom 1. Januar 2011 an. Wer aber vorher ein Flugticket erworben hatte, konnte die "Flugticketsteuer" nicht mehr vermeiden, denn das Abflugdatum ist entscheidend für das Entstehen der Luftverkehrsteuer. So sagt das Luftverkehrsteuergesetz im § 4 LuftVStG: "Die Steuer nach § 1 LuftVStG entsteht mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort." Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums zum
Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG).
Die Höhe der Luftverkehrsabgabe ist abhängig vom Zielland und beträgt zwischen 8 und 45 Euro (§ 11 LuftVStG). Fluggäste auf Inlandsstrecken mit einem Rückflugticket und längeren Flugunterbrechungen (mehr als 12 Stunden für die Kurzstrecke und mehr als 24 Stunden für längere Strecken) werden daher auch 2x zur Kasse gebeten. Zu den wesentlichen Steuerbefreiungen sind nach § 5 LuftVStG insbesondere zu nennen: Kinder unter zwei Jahren, sofern sie keinen eigenen Sitzplatz haben, und Passagiere, die auf einer inländischen Insel wohnen. Für Rundflüge gibt es ebenfalls eine Sonderregelung. Sehr wahrscheinlich wird das Verfassungsgericht angerufen werden, weil schon Gutachter mehrere Gründe für eine mögliche Verfassungswidrigkeit vorbringen. [Mehr hierzu im Artikel Luftverkehrsteuer auf Flugreisen].
Schuldenbremse sorgt für Ausgabendisziplin
Fest steht, dass gespart werden muss. Grund ist die Schuldenbremse im Grundgesetz. Danach muss der Bund sein Defizit spätestens bis 2016 auf 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) reduzieren. So werden auch zahlreiche Stellen in der Bundesverwaltung abgebaut und mittlerweile hat es sich auch weitgehend rumgesprochen, dass die Bundeswehr hierbei einen sehr wesentlichen Sparbeitrag erbringen wird.