„Mangel“ einer erworbenen Katze

Tiere werden rechtlich wie Sachen behandelt. Daher können dem Käufer beim Kauf eines Haustieres Gewährleistungsansprüche zustehen, wenn ein Mangel vorliegt. Dieser kann auch in einer Erkrankung oder besonderer Krankheitsanfälligkeit des Tieres liegen. Ein Mangel liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Krankheit bei einer bestimmten Tierart häufig auftritt. Einen solchen Fall nahm das Amtsgericht Zittau bei einer an einer Sporeninfektion erkrankten Katze an, da derartige Erkrankungen bei mindestens 20 Prozent aller Katzen auftreten.

Urteil des AG Zittau vom 30.03.2005
5 C 389/04
NJW Heft 3/2006, Seite XVI

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