Widerruf von Haustürgeschäften (Verbrauchervertrag)

Der Kauf von Waren, der als Haustürgeschäft abgewickelt wurde, kann gemäß § 312 BGB widerrufen werden. Dies gilt auch, wenn ein Kaufvertrag unterschrieben wurde. Als Haustürgeschäft gilt ein Kauf, der in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf Kaffeefahrten abgeschlossen wurde. Ferner kann der Vertrag widerrufen werden, wenn der Käufer überraschend auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten angesprochen wurde.

Das Widerrufsrecht beschränkt sich nicht nur auf den Kauf von Waren. Auch Dienst- oder Handwerkerleistungen, die der Anbieter ohne vorherige Anmeldung in der Wohnung des Kunden vereinbart wurden, können rückgängig gemacht werden.

Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen

Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 BGB 14 Tage. Innerhalb dieser Frist kann der Vertrag schriftlich widerrufen werden. Diese Frist gilt aber nur, wenn der Verkäufer im Vertrag über das Widerrufsrecht und die damit verbundene Frist belehrt hat. Die Belehrung muss auf dem Vertrag gut lesbar und vom Käufer gesondert unterschrieben werden. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären.

Auf dem Vertrag müssen also mindestens zwei Unterschriften geleistet worden sein. Fehlt die Belehrung, endet die Frist zum Widerruf erst einen Monat nach dem Erhalt der Ware. Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn der Vertreter vorher telefonisch gefragt hat, ob er sie besuchen darf. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen vom Lieferanten dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt (vgl. § 357 BGB).

Mietvertrag als Haustürgeschäft - Zustimmung widerrufbar:

Ein Mieter kann seine Zustimmung zu einem neuen Mietvertrag widerrufen, wenn er sich von seinem Vermieter zu der Unterschrift an der Haustür überrumpeln ließ. Der Abschluss neuer Mietverträge zwischen Tür und Angel sei ein Haustürgeschäft, ähnlich wie der Verkauf von Zeitschriftenabonnements (Amtsgericht Kassel).

Das Gericht wies damit die Klage eines Vermieters ab. Er war an der Wohnungstür seines Mieters erschienen, um über die weitere Vertragsgestaltung zu sprechen. Dabei legte er einen neuen Vertrag vor, der eine höhere Miete beinhaltete. Der Mieter unterschrieb den Vertrag und erfuhr erst später beim Mieterverein, dass sein bisheriger Vertrag eigentlich fortbestanden hätte. Daraufhin widerrief er die Unterschrift fristgerecht (AZ: 452 C 5906/98).

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