Haustürsituation auch auf privater Baustelle

Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht bei so genannten Haustürgeschäften zu, wenn das Geschäft in seiner Wohnung oder am Arbeitsplatz abgeschlossen wurde. Dasselbe gilt auch, wenn ein Kaufvertrag über Fenster und Türen für einen Hausneubau auf der privaten Baustelle des Käufers zustande kam. Dem Widerrufsrecht des Verbrauchers steht in einem solchen Fall auch nicht entgegen, dass er vorher zu Informationszwecken ein Angebot von dem Lieferanten angefordert hat.

Urteil des AG Ettenheim vom 20.04.2004
1 C 270/03
NJW 2004, 3565

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