Widerruf wegen Haustürsituation auch bei bloßer Vertragsvorbereitung

Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften nicht nur dann zu, wenn das Geschäft in seiner Wohnung oder am Arbeitsplatz abgeschlossen wurde. Ein Widerruf ist nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs unter anderem auch dann möglich, wenn lediglich (erste) Verhandlungen im Privatbereich des Verbrauchers geführt wurden, der eigentliche Abschluss aber dann in den Geschäftsräumen des Anlageberaters erfolgte.

In dem entschiedenen Fall ging es um den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Vertrag wurde schließlich in den Geschäftsräumen des Anlageberaters geschlossen. Dem ging jedoch ein Hausbesuch eines Mitarbeiters der Vertriebsgesellschaft voraus. Dies reichte den Karlsruher Richtern für die Annahme eines Widerrufsrechts aus.

Urteil des BGH vom 18.10.2004 - II ZR 352/02

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