Im Urteilsfall trennte sich der Lebensgefährte der Frau. Da die Frau den Lebensgefährten wieder haben wollte, sollte die Beklagte, die sich selbst als Hexe bezeichnete, durch einen so genannten Liebeszauber, den Mann wieder zurückholen. Sie bezahlte dafür über 1000 Euro. Die Beklagte führte über mehrere Monate, jeweils vor Vollmond, das Liebeszauber-Ritual ohne Erfolg durch.
Daraufhin wollte die Klägerin ihr Geld zurück, denn ihr sei schließlich ein Erfolg garantiert worden. Die beklagte "Hexe" weigerte sich mit der Begründung, gerade keine Erfolgsgarantie abgegeben zu haben. Ein solches Ritual sei nicht stets wirksam, auch wenn es grundsätzlich geeignet sei, Paare wieder zusammenzuführen.
Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Beklagte einen Erfolg versprochen habe. Sie habe zumindest einen aus ihrer Sicht potentiell wirksamen Zauber vereinbart. Diese Vereinbarung sei jedoch tatsächlich auf eine Leistung gerichtet, die objektiv völlig unmöglich sei. Ein Liebesritual sei nicht geeignet, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen.
Da die geschuldete Leistung der Beklagten von dieser nicht erbracht werden könne, werde auch die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung frei. Sie könne auch das schon gezahlte Geld zurückverlangen. Dabei ist es unerheblich, dass die Klägerin mit dem Vertrag einverstanden war, weil sich der Rückforderungsanspruch direkt aus dem Gesetz ergibt. Das Landgericht hat diese Ansicht geteilt.
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