Statt dessen kassierte sie eine Gebühr von 5 EUR wegen angeblicher Adressenänderung des Kunden, der jedoch gar nicht umgezogen war. Nach mehreren Telefonaten mit der weit entfernten Hauptniederlassung des Mobilfunkanbieters, die zu nichts führten, kündigte der Kunde fristlos. Da ihn die X-GmbH nicht aus dem Vertrag entlassen wollte, wandte sich der Mann an die Justiz, um feststellen zu lassen, dass er wirksam gekündigt hatte.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) stellte sich auf seine Seite und erklärte den Vertrag für beendet (2.2 C 307/00). Es sei für den Kunden unzumutbar, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wenn schon die ersten Rechnungen gravierende Mängel enthielten und die Reaktion des Unternehmens auf die Reklamationen keine Besserung erwarten lasse. Weder habe die X-GmbH eine Erklärung für die Fehler abgegeben, noch angekündigt, sie abzustellen und künftig sorgfältig abzurechnen.
Die Abrechnung für die Benutzung von Handys erfolge nicht in den Filialen vor Ort, sondern in den Zentralen der Mobilfunkanbieter. Der Kunde habe also wegen der mangelhaften Abrechnungen teure Telefonate führen müssen, um die Irrtümer aufzuklären. Schriftlich zu reklamieren, sei noch mühseliger und langwieriger. Da der Kunde mit seinen Beschwerden bei der Firma auf taube Ohren gestoßen sei, habe er mit weiteren Unannehmlichkeiten rechnen müssen, wenn er den Vertrag nicht sofort kündigte. Deshalb sei hier die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
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