Bauern streiten um Hofzufahrt:

"Notwegerecht" für landwirtschaftlichen "Milchviehbetrieb"
Zwei Bauern, deren Höfe nebeneinander lagen, gerieten über die Hofzufahrt in Streit. Der Hof des einen, der hauptsächlich Milch produzierte, war nur über zwei Wege zu erreichen: über einen schmalen und steilen Weg, der ihm selbst gehörte, und über einen breiteren Weg, der am Ende noch einige Meter über das Grundstück des Nachbarn verlief. Letzteren benützten regelmäßig die Lkws, die nebenan die Milch abholten. Darüber ärgerte sich der Nachbar und verbot dem Milchproduzenten, über seinen Grund zu fahren. Dieser zog vor Gericht: Sein eigener Weg sei so steil, argumentierte er, dass er für das Abholen der Milch durch große Molkereifahrzeuge und für Futtermitteltransporte nicht zu benützen sei. Für seinen Betrieb sei es daher unumgänglich, das Geländestück des Nachbarn zu befahren. Außerdem sei der andere Nachbar - auf dessen Grund der umstrittene Weg größtenteils lag - damit einverstanden, dass er ihn einstweilen benütze, bis das Wegstück zwischen den Höfen ausgebaut würde.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe billigte dem Milchbauern für die Zwischenzeit eine Art "Notwegerecht" zu (4 U 68/97). Es sei zwar verständlich, wenn der Nachbar Verkehr in unmittelbarer Nähe seines Hofes vermeiden wolle, trotzdem müsse er ihn in diesem Fall dulden. Dem Hofgrundstück des Milchbauern fehle die notwendige Verbindung zu einer öffentlichen Straße, daher müsse es der Nachbar bis zum (bereits geplanten) Ausbau einer solchen Verbindung tolerieren, dass sein Wegstück befahren werde. Ein landwirtschaftlicher Milchviehbetrieb sei darauf angewiesen, dass man ihn mit Lastkraftwagen direkt anfahren könne. Auf andere Weise sei er nicht wirtschaftlich zu führen.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 1997 - 4 U 68/97

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