Gastwirt reserviert vergeblich einen Tisch:
Hat er Anspruch auf Schadenersatz?
Um während der Cebit-Messe in Hannover garantiert einen Tisch zum Abendessen zu ergattern, reservierte eine Computerfirma in einem Restaurant einen Tisch: Die ganze Woche lang sollte der Gastwirt ab 19.30 Uhr einen Tisch für 5-6 Personen freihalten. Zwei Wochen vor der Messe schickte der Gastwirt die Menükarte und bestätigte die Reservierung mit einem Fax, das die Firma unterschrieben zurücksandte. Als trotz dieser Vorbereitungen tagelang niemand zum Abendessen erschien, erinnerte der Gastwirt mit einem Fax an die Reservierung und kündigte eine Rechnung an. Daraufhin stornierte die Firma die Reservierung. Vom Restaurant bekam sie dennoch eine Rechnung über knapp 1.550 EUR für die ersten vier Tage, wobei der durchschnittliche Restaurantumsatz pro Person und Abend veranschlagt war. Da sich die Firma weigerte zu zahlen, weil die Tischreservierung ein unverbindlicher Service sei, der zu nichts verpflichte, klagte der Gastwirt auf Schadenersatz für entgangenen Gewinn.
Das Landgericht Kiel stellte sich jedoch auf die Seite der Firma und vermochte auf der Seite des Restaurants keinen Schaden zu erkennen (8 S 160/97). Natürlich hätte die Firma dem Gastwirt ihren "Sinneswandel" mitteilen sollen, vertraue dieser doch auf das Erscheinen der Gäste. Dennoch: Der Gastwirt hätte trotz der Reservierung nach einer angemessenen Zeitspanne von etwa einer Stunde den Tisch anderweitig nutzen können. Das Restaurant sei außerdem nicht voll besetzt gewesen, er habe also keineswegs wegen der Reservierung andere Gäste abweisen müssen und deshalb Verdienst eingebüßt. Eine "Reservierungsvereinbarung" sei kein "Vorvertrag", mit dem sich die Firma verpflichtet hätte, bei ihm zu essen bzw. eine konkrete Geldsumme umzusetzen. Anders läge die Sache, wenn der Gastwirt mit der Firma ausdrücklich eine Vertragsstrafe für Nichterscheinen vereinbart hätte.
Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. Januar 1998 - 8 S 160/97