Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt das Abwägen von Maßnahmen im öffentlichen Interesse gegenüber den dadurch entstehenden Einschnitten in private Interessen und Grundrechte. Das Abwägen greift aber auch im reinen Privatrecht, wie zum Beispiel das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 3. April 1998 - 22 U 109/97 zeigt. In diesem Urteilsfall hatte eine Frau einen Kostenersatz für die Erneuerung der ganzen Toiletteneinrichtung verlangt, obwohl nur der Porzellan-Deckel des Spülkastens beschädigt war.
Zum Sachverhalt: Eine Frau beauftragte einen Handwerksbetrieb damit, in ihrer Wohnung einen Rohrbruch zu beheben, der in der Toilette aufgetreten war. Bei den Arbeiten beschädigten dessen Mitarbeiter den Porzellan-Deckel des Spülkastens. Die Toilette war im Jahr 1987 für rund 5.000 Euro komplett neu eingerichtet worden. Der Deckel konnte als Ersatzteil nicht mehr beschafft werden; die Toiletten-Kombination war nicht mehr lieferbar. Die Auftraggeberin forderte deshalb vom Handwerker rund 5.600 Euro, um die Toilette vollständig zu erneuern.
Dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging das zu weit (22 U 109/97). Schließlich sei nicht die ganze Toiletteneinrichtung kaputt. Deren Gebrauch "beruhe nicht auf Vollständigkeit", jedes einzelne Teil erfülle seinen Zweck auch unabhängig von den anderen. Die Richter erkundigten sich in einer Porzellanklinik nach einer Reparaturmöglichkeit. Von dort kam die Auskunft, der beschädigte Deckel könne zwar noch stabil zusammengebrannt werden; die Rissbildung bleibe aber sichtbar.
Unter diesen Umständen müsse der Schaden mit Geld entschädigt werden, meinten die Richter. Sie holten sich ein Angebot für eine komplette Tiefspül-Klosettkombination ein (knapp 2.000 Euro). Als Lebensdauer von farbigen, deshalb stark der Mode unterworfenen Sanitäreinrichtungen setzten sie 15 Jahre an und schätzten den Verkehrswert einer acht Jahre alten Toiletten-Kombination auf rund 900 Euro. Jeweils weitere 250 Euro seien für Montagekosten und als Ausgleich für die optische Beeinträchtigung durch das nicht mehr ganz passende Teil zu zahlen. Dazu kamen noch 100 Euro für ein verschwundenes Messingrohr, insgesamt kostete den Handwerker das Versehen seiner Mitarbeiter 1.500 Euro.
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