Neuer Anzug ist fehlerhaft: Kann ihn der Käufer trotz geänderter Hosenlänge zurückgeben?

Der neue Anzug für den Silvesterabend passte nicht - die Hose war zu lang. Das Beinkleid wurde deshalb noch rasch gekürzt. Danach stellte sich heraus, dass auch die Jacke eine Macke hatte. Ein Sachverständiger stellte einen so genannten Kettfadenfehler im Gewebe fest, der sich unschön bemerkbar machte. Diesen Mangel hätte man - für etwa 510 EUR - beheben können, der Käufer wollte aber keinen geflickten Anzug. Er verlangte vom Händler, er solle das Kleidungsstück zurücknehmen und ihm den Kaufpreis erstatten (in der Juristensprache: Wandelung des Kaufvertrags).

Das Amtsgericht Grevenbroich hielt das Verlangen des Käufers für berechtigt, weil die Jacke einen groben Fehler aufwies (9 C 102/00). Dass der Anzugkäufer die Hose habe kürzen lassen, so dass der Anzug nun wohl nicht mehr verkäuflich sei, ändere daran nichts. Denn er habe den Fehler an der Jacke erst entdeckt, als die Hosenlänge schon verändert war. Offenbar sei dem Verkäufer dieser Fehler beim Verkauf auch nicht aufgefallen. Es sei also glaubhaft, dass ihn der Käufer erst im Nachhinein gesehen habe, zumal er den Anzug am Silvestertag in Eile gekauft habe, um ihn noch am gleichen Abend anzuziehen.


Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 11. Mai 2001 - 9 C 102/00

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