Bauunternehmen haftet nicht für Unfall

Als eine alte Brücke über die Weser abgerissen wurde, war das Publikumsinteresse groß. Die Presse war anwesend und viele Zuschauer sahen sich die Arbeiten an. Ein 57-jähriger Mann war den ganzen Tag rund um die Baustelle unterwegs und machte Fotos. Die Arbeiten wurden auch in der Nacht fortgesetzt. Um sie besser beobachten zu können, betrat der Hobby-Fotograf kurz vor Mitternacht den unmittelbaren Abbruchbereich und ignorierte alle Absperrungen. In der Dunkelheit übersah er eine Schachtöffnung und fiel in einen zehn Meter tiefen Schacht des Brückenlagerfundaments. Schwer verletzt wurde er später dort gefunden. Vergeblich verklagte der Mann Bauunternehmen und Bauleiter auf Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, es sei weder dem Bauherrn noch den beteiligten Unternehmen möglich oder zumutbar, unbefugte Besucher vor den Gefahren einer Baustelle zu schützen (27 U 189/00). Der neugierige Besucher hätte sich an das Schild 'Betreten der Baustelle verboten' halten sollen. Zudem sei das Gelände durch Flatterbänder abgesperrt gewesen. Dass er an dieser Stelle die Baustelle betrat, habe ihm also klar sein müssen. Wie andere Schaulustige auch habe der Fotograf das Verbot missachtet und sei wissentlich in den Gefahrenbereich der Baustelle eingedrungen, wo er nichts zu suchen hatte. Die Folgen dieses unbesonnenen Verhaltens habe er sich selbst zuzuschreiben. Die Schachtöffnung offen zu lassen, sei kein schuldhaftes Versäumnis des Bauleiters, sondern für die noch andauernden Bauarbeiten notwendig gewesen.


Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2001 - 27 U 189/00
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