Fußtritt nach Besuch in der Disko:

Gast schwer verletzt - Inhaber haftet für den Türsteher
Drei Brüder machten in einer Diskothek Rabatz. Die Auseinandersetzung endete damit, dass der Türsteher einem der Brüder einen Tritt mit dem Fuß gegen den Kopf versetzte. Der Mann erlitt dabei einen Bruch der linken Augenhöhle und stürzte bewusstlos zu Boden. Später stellte sich heraus, dass der Sehnerv eingeklemmt worden war. Fatale Folge: Die Sehkraft auf dem linken Auge betrug nur noch 16 Prozent, der Verletzte litt außerdem ständig unter Schwindel und war arbeitsunfähig.

Er klagte gegen seinen Peiniger und den Gastwirt und erhielt vom Oberlandesgericht Hamm u.a. rund 12.800 EUR Schmerzensgeld zugesprochen (27 U 43/98). Der als Türsteher eingesetzte junge Mann habe für Ruhe und Ordnung in dem Lokal sorgen sollen. Bei Auseinandersetzungen unter Gästen sei es seine Aufgabe, ein Hausverbot notfalls mit körperlicher Gewalt durchzusetzen. Er habe also im Auftrag des Gastwirts gehandelt, der für rechtswidrige Handlungen seines Angestellten einstehen müsse, auch wenn dieser mit der Körperverletzung seinen Auftrag in "pflichtwidriger Weise" ausgeführt habe.

Der Haftung wäre der Geschäftsführer der Diskothek nur entgangen, wenn er hätte belegen können, dass er bei der Auswahl und Einstellung des Türstehers sehr sorgfältig vorgegangen war. Er hatte ihn aber nicht einmal nach einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen gefragt. Erst im Rechtsstreit stellte sich heraus, dass der junge Mann als Heranwachsender (was im Führungszeugnis nicht eingetragen war) schon einmal wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen vorbestraft war und einem der Opfer einen doppelten Kieferbruch zugefügt hatte.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 1998 - 27 U 43/98

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