Die Gewinnerin dachte allerdings nicht daran, an dem Ausflug teilzunehmen oder 40 DM auszugeben, sondern forderte den Veranstalter des Preisausschreibens auf, ihr den Urlaubsscheck und das Taschengeld auszuhändigen. Da machte der einen Rückzieher: Als Taschengeld gebe es keine DM, sondern nur Spanische Peseta, und es werde nur an Gewinner ausgezahlt, die eine Spanienreise buchten. Außerdem bestand er auf der Kostenpauschale.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg muss das Unternehmen der Gewinnerin die Reisegutscheine übersenden, ohne dafür 40 Mark zu kassieren (17 C 253/00). Es habe der Teilnehmerin am Preisausschreiben eine Gewinnmitteilung geschickt und müsse den gewonnenen Preis übergeben, ohne weitere Bedingungen daran zu knüpfen. Darüber hinaus müsse das Unternehmen - vorausgesetzt, die Reise werde gebucht - der Urlauberin das Taschengeld in Mark auszahlen: Der Empfänger der Gewinnankündigung - verschickt in deutscher Sprache an Teilnehmer in Deutschland - könne die Mitteilung, es 'gebe einen Tausender Taschengeld' nur so verstehen. Da das Unternehmen bewusst diesen Eindruck bei den Adressaten erwecke, müsse es nun auch 1000 Mark locker machen.
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