Reisegutschein gewonnen: Unternehmen darf die Gewinnzusage nicht von der Zahlung einer Unkostenpauschale abhängig machen

Frau W. nahm an einem Preisausschreiben teil. Bald erhielt sie Post von dem Unternehmen: 'Sie, Frau W., sind der glückliche Gewinner des 3. Preises unserer Hauptziehung und haben hiermit einen Urlaubsscheck für 2 Personen (Wert je Person 498 DM) für eine exclusive 9-tägige Urlaubsreise nach Spanien gewonnen.' Der Scheck sei auf den (höheren) Reisepreis anzurechnen. Der 'Hauptsponsor' A-T werde außerdem für jeden Gewinner einen Tausender als Taschengeld spendieren. Reiseunterlagen und Bargeld sollten auf einem Tagesausflug überreicht oder gegen eine Vorab-Kostenpauschale von 40 DM zugesandt werden.

Die Gewinnerin dachte allerdings nicht daran, an dem Ausflug teilzunehmen oder 40 DM auszugeben, sondern forderte den Veranstalter des Preisausschreibens auf, ihr den Urlaubsscheck und das Taschengeld auszuhändigen. Da machte der einen Rückzieher: Als Taschengeld gebe es keine DM, sondern nur Spanische Peseta, und es werde nur an Gewinner ausgezahlt, die eine Spanienreise buchten. Außerdem bestand er auf der Kostenpauschale.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg muss das Unternehmen der Gewinnerin die Reisegutscheine übersenden, ohne dafür 40 Mark zu kassieren (17 C 253/00). Es habe der Teilnehmerin am Preisausschreiben eine Gewinnmitteilung geschickt und müsse den gewonnenen Preis übergeben, ohne weitere Bedingungen daran zu knüpfen. Darüber hinaus müsse das Unternehmen - vorausgesetzt, die Reise werde gebucht - der Urlauberin das Taschengeld in Mark auszahlen: Der Empfänger der Gewinnankündigung - verschickt in deutscher Sprache an Teilnehmer in Deutschland - könne die Mitteilung, es 'gebe einen Tausender Taschengeld' nur so verstehen. Da das Unternehmen bewusst diesen Eindruck bei den Adressaten erwecke, müsse es nun auch 1000 Mark locker machen.


Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 23. Februar 2001 - 17 C 253/00

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