Das Oberlandesgericht Frankfurt kam diesem Antrag nach (6 W 163/98). Begründung: Wenn ein Kunde eine 0190-Rufnummer anwähle, würden die Gebühren dafür geteilt zwischen der Telefongesellschaft (Gebühr für die Übertragung) und dem Informationsdienst (Gebühr für den Service). Ohne dass es zu einem direkten Vertragsabschluss zwischen Kunde und Informationsdienst komme, stünden dem Informationsdienst Gebühren zu, sobald jemand anrufe oder ein Fax abrufe. Deshalb sei der Hinweis auf diesen Service in der Anzeige bereits als Angebot einer Leistung (und nicht lediglich als Werbung dafür) anzusehen. Der Anbieter einer Leistung sei verpflichtet, dafür den Preis anzugeben.
Außerdem beeinträchtige es den Wettbewerb zwischen den Informationsdiensten und sei plumper Kundenfang, die Kosten für den Service wegzulassen: Die Kunden rechneten nämlich ohne einen solchen Hinweis nicht damit, dass beim Faxabruf deutlich höhere Gebührensätze als die üblichen Telefonkosten fällig würden.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1998 - 6 W 163/98
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