Post an Lebensgefährtin ausgehändigt

Rund 15.300 EUR sollte ein Mann an seinen Gläubiger zahlen. So stand es in einem Urteil, das in seiner Abwesenheit gegen ihn ergangen war. Der Postbote brachte das Urteil zur Wohnadresse des Mannes. Da der Wohnungsinhaber nicht zu Hause war, übergab er das Schreiben dessen Lebensgefährtin. Der Schuldner versuchte, die Vollstreckung des Urteils aufzuhalten mit dem Argument, es sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden - vergeblich.

Wenn ein Postbote in der Wohnung des Empfängers dessen Lebensgefährtin antreffe und ihr ein amtliches Schriftstück übergebe, gelte dieses als zugestellt, entschied das Oberlandesgericht Köln (13 W 26/01). Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründe typischerweise ein Vertrauensverhältnis unter den Partnern. Jeder erwarte vom anderen (und könne das in der Regel auch), dass dieser Schriftstücke zuverlässig weitergebe. Dass das Schreiben den Empfänger tatsächlich erreiche, sei so jedenfalls eher gewährleistet als bei dem sonst üblichen Verfahren, das Schriftstück bei der Post niederzulegen.


Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2001 - 13 W 26/01
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