Ein Besucher einer Camping- und Caravan-Messe kaufte dort ein Wohnmobil. Da er später seine Entscheidung bereute, berief er sich auf das so genannte "alte" Haustürwiderrufsgesetz, um sich von dem Vertrag zu lösen.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss der unzufriedene Kunde sein Wohnmobil behalten, weil er den Kauf nicht widerrufen kann (21 U 140/98). Dies sehe das Haustürwiderrufsgesetz nur für Fälle vor, in denen ein Kunde unvorbereitet mit einer Verkaufssituation konfrontiert werde. Das Gesetz ziele z.B. auf den Vertreter, der überraschend an der Haustür läute, aber auch auf Freizeitveranstaltungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Weinproben, deren gewerblicher Charakter oft zunächst verschleiert werde, um dann die Kunden mit Verkaufsangeboten zu überrumpeln. Der gewerbliche Charakter einer Messe ist für Besucher erkennbar.
Bei einer Messe sei das anders: Zwar betone auch der Veranstalter der Campingausstellung mit attraktiven Programmpunkten eher deren Freizeitcharakter. Das Publikum durchschaue aber das eigentliche Anliegen der Aussteller. Auch der Titel der Messe stelle das Warenangebot in den Vordergrund und führe niemanden in die Irre. Messebesucher seien daher darauf gefasst, hier in Verkaufsgespräche verwickelt zu werden - wer dem entgehen wolle, könne einen Stand ohne weiteres wieder verlassen und sich in den Besucherstrom mischen. Eine peinliche Situation, die einen psychologischen Kaufzwang begründen könnte, sei also nicht zu befürchten. Aus diesen Gründen sei das Haustürwiderrufsgesetz hier nicht anzuwenden.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 1999 - 21 U 140/98
Redaktioneller Hinweis: Die Vorschriften über das Widerrufsrrecht bei Haustürgeschäften sind [aus dem früheren Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG)] in das BGB (§ 312 BGB und § 312a BGB) übernommen worden.
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|