Das Oberlandesgericht Frankfurt meinte, Restaurant-Kritiken entzögen sich weitgehend einer objektiven Beurteilung (16 W 34/98), weil sie maßgeblich von den mehr oder minder subjektiv gefärbten Eindrücken und Empfindungen des Kritikers abhingen. Deshalb könne man hier nicht die strengen Maßstäbe anlegen, die für Warentests gelten. Keinesfalls dürfe aber eine wertende Restaurant-Kritik ein Haus gezielt herabwürdigen.
Es sei jedoch nicht als unsachliche Schmähkritik zu beanstanden, dass die Tester das Lokal unter die gastronomischen Flops eingeordnet hätten. Denn die Kritik basiere auf Tatsachen und auf Beobachtungen der Tester über einen längeren Zeitraum hinweg, habe auch in der Darstellung den Boden "sachlicher Auseinandersetzung" nicht verlassen.
Ganz ungeschoren kamen die Testjournalisten aber doch nicht davon. Unrichtig sei in dem Artikel die Aussage, dass das "Steak Sandwich" (zu 14,50 Mark) "als zartes Rinderfilet auf Toast garniert" angeboten worden sei, stellten die Richter fest. Man unterstelle damit der Wirtin, sie veranlasse die Gäste, Rinderfilet zu bestellen, das beste und schmackhafteste Fleisch vom Rind, um dann Rindersteak von weitaus minderer Qualität zu servieren. Tatsächlich stehe aber auf der Speisekarte "Steak Sandwich - zartes Rindersteak ..." , von "Rinderfilet" sei nicht die Rede.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 1998 - 16 W 34/98
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