Eine zugestellte Nachnahmesendung gilt als bezahlt
Zustellerfirma trägt die Beweislast
Zwei gleich lautende Urteile dürften bei Post- und Paketdiensten zu Unmut geführt haben. In beiden
Fällen war strittig, ob der Empfänger einer Nachnahmesendung die erhaltene Ware auch tatsächlich bezahlt
hatte. Den Verkäufern konnte dies egal sein, da sich die Zustellerfirmen wie üblich dazu verpflichtet
hatten, im Zweifelsfall ihrem Auftraggeber den fraglichen Betrag zu ersetzen. Somit mussten sich die
Zustellerfirmen selbst mit den Käufern (und Empfängern der Nachnahme) gerichtlich auseinander setzen.
Problematisch war jedoch, dass weder die Post? und Paketdienste, noch die Nachnahmeempfänger stichhaltige
Beweise liefern konnten, ob der Rechnungsbetrag nun bezahlt worden war oder nicht. In der ersten Instanz
konnten die Zusteller noch aufatmen, da die Richter streng nach dem Grundsatz entschieden, der Schuldner
habe die Erfüllung seiner Schuld zu beweisen. Die Nachnahmeempfänger, die ihre Zahlung eben gerade nicht
beweisen konnten, hätten die Rechnung somit (erneut?) begleichen müssen. Die Freude der Zusteller verebbte
jedoch, als in beiden Fällen die Berufungsinstanzen zu Gunsten der Kunden entschieden (1 S 114/99; 8 S 206/98).
Beide Gerichte hoben in ihrem Urteil die Besonderheit einer Nachnahmesendung hervor, die gerade darin bestehe,
dass die Ware dem Empfänger in aller Regel nur gegen Bezahlung des entsprechenden Betrags ausgehändigt werde.
Deshalb müsse im Zweifelsfall nicht der Nachnahmeempfänger seine Zahlung beweisen, sondern der Zusteller das
Ausbleiben der Zahlung. Da die Zustellerfirmen dazu nicht in der Lage seien, müsse man davon ausgehen, dass die
Nachnahmeempfänger die erhaltene Ware auch bezahlt hätten.
Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. Juni 1999 - 1 S 114/99 und
Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 1999 - 8 S 206/98