Im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) war aber dann die türkische Teppichhändlerin erfolgreich (21 U 48/99). Die Richter blätterten erst einmal die einschlägigen Paragraphen des internationalen Privatrechts durch und kamen zu dem Ergebnis, hier sei das türkische Recht anzuwenden: Da die "Naturalleistung" (sprich: die Übergabe der Ware) in der Türkei erfolgt sei und die Verkäuferin des Teppichs hier ihren Firmensitz habe, sei türkisches Recht maßgebend, und danach schulde der Käufer der Verkäuferin die Zahlung des Kaufpreises. Ein Rücktritt vom Vertrag sei schon deshalb nicht möglich, weil die türkischen Exportbestimmungen eine Wiedereinfuhr von Waren untersagten, was in seinem Kaufvertrag auch stehe.
Zwar gebe es auch in der Türkei Verbraucherschutzgesetze, die es dem Käufer ermöglichten, bei Mängeln der Ware vom Kaufvertrag zurückzutreten. Sein Vortrag zu den Mängeln des Teppichs bestehe aber nur aus "Behauptungen ins Blaue hinein", die er nicht habe belegen können. Außerdem habe er Gelegenheit gehabt, den Teppich im Geschäft der Händlerin in aller Ruhe zu prüfen.
Verbraucher, die im Ausland Waren kauften, könnten nicht erwarten, dass ihnen das "Heimatrecht ins Ausland" folge und sie dort schütze, stellte das OLG fest. Aber davon einmal abgesehen, könnte der Teppichkäufer in diesem Fall den Kaufvertrag auch nach dem deutschen Haustürwiderrufsgesetz nicht widerrufen: Schließlich habe er den Vertrag nicht in seiner Privatwohnung abgeschlossen, sondern in einem Teppichgeschäft.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1999 - 21 U 48/99
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