Kein Widerrrufsrecht bei Kauf im Ausland


Redaktioneller Hinweis: Die Vorschriften über das Widerrufsrrecht bei Haustürgeschäften sind [aus dem früheren Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG)] in das BGB (§ 312 BGB und § 312a BGB) übernommen worden.
Während eines Türkeiaufenthalts stach einem deutschen Urlauber ein kostbarer Orientteppich besonders ins Auge. Er einigte sich mit der türkischen Teppichhändlerin über den Kauf. Die Geschäftsfrau kassierte nur eine Anzahlung - die restliche Summe (immerhin fast 6.700 EUR) musste sie dann allerdings in Deutschland einklagen. Denn der Käufer wollte inzwischen den Teppich nicht mehr. Das gute Stück sei überteuert, behauptete er, weil mit weniger als einer Million Knoten pro Quadratmeter geknüpft, und enthalte zudem neben Seide auch anderes Fabrikationsmaterial. Belegen konnte er diese Behauptung im Rechtsstreit allerdings nicht. Obendrein pochte er auf seine Rechte nach dem deutschen Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften.

Im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) war aber dann die türkische Teppichhändlerin erfolgreich (21 U 48/99). Die Richter blätterten erst einmal die einschlägigen Paragraphen des internationalen Privatrechts durch und kamen zu dem Ergebnis, hier sei das türkische Recht anzuwenden: Da die "Naturalleistung" (sprich: die Übergabe der Ware) in der Türkei erfolgt sei und die Verkäuferin des Teppichs hier ihren Firmensitz habe, sei türkisches Recht maßgebend, und danach schulde der Käufer der Verkäuferin die Zahlung des Kaufpreises. Ein Rücktritt vom Vertrag sei schon deshalb nicht möglich, weil die türkischen Exportbestimmungen eine Wiedereinfuhr von Waren untersagten, was in seinem Kaufvertrag auch stehe.

Zwar gebe es auch in der Türkei Verbraucherschutzgesetze, die es dem Käufer ermöglichten, bei Mängeln der Ware vom Kaufvertrag zurückzutreten. Sein Vortrag zu den Mängeln des Teppichs bestehe aber nur aus "Behauptungen ins Blaue hinein", die er nicht habe belegen können. Außerdem habe er Gelegenheit gehabt, den Teppich im Geschäft der Händlerin in aller Ruhe zu prüfen.

Verbraucher, die im Ausland Waren kauften, könnten nicht erwarten, dass ihnen das "Heimatrecht ins Ausland" folge und sie dort schütze, stellte das OLG fest. Aber davon einmal abgesehen, könnte der Teppichkäufer in diesem Fall den Kaufvertrag auch nach dem deutschen Haustürwiderrufsgesetz nicht widerrufen: Schließlich habe er den Vertrag nicht in seiner Privatwohnung abgeschlossen, sondern in einem Teppichgeschäft.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1999 - 21 U 48/99

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