Das Oberlandesgericht Saarbrücken teilte die Auffassung des Käufers, dass der Verkäufer verpflichtet gewesen wäre, ihn auch ungefragt auf die Ungeeignetheit der geplanten Heizvorrichtung hinzuweisen. Einer gesonderten Vereinbarung über die Beratungsleistung bedarf es bei einem Ofen in dieser gehobenen Preisklasse nicht. Ausreichend ist, dass der Verkäufer Kenntnis von der beabsichtigten Verwendung des Ofens hatte. Dies ergab sich für den Ofenbauer bereits daraus, dass der Kunde entsprechende Lüftungsschlitze in das Obergeschoss legen ließ.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.10.2004
4 U 146/04-28
Pressemitteilung des OLG Saarbrücken
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