Verkehrssicherungspflicht bei Kinderkarussell

Bei einem karussellartigen Kinderspielgerät muss der Betreiber nicht damit rechnen, dass der Schnürsenkel eines Schuhs an einem geringfügig über die Mittelachse hinausragenden Schraubenkopf eingeklemmt werden kann, sofern ihm keine ähnlich gelagerten Schadensfälle bekannt sind. Eine Haftung für den Unfall eines Kindes scheidet demzufolge aus.

Urteil des OLG Koblenz vom 20.10.2005
5 U 216/05
Pressemitteilung des OLG Koblenz

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