Das Recht auf Kirchenaustritt
Was muss ich tun, um aus der Kirche auszutreten? In Deutschland muss der Kirchenaustritt bei der zuständigen staatlichen Behörde nach dem Kirchenrecht im jeweiligen Bundesland erklärt werden. In der Regel ist der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt, in dessen Bereich Sie gemeldet sind, zu erklären. Zur Identifikation sind entsprechende Unterlagen, wie Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung vorzulegen. In manchen Bundesländern ist die Erklärung vor dem Amtsgericht abzugeben.
Ein Kirchenaustritt ist nach katholischem Verständnis nicht möglich: Einmal katholisch - immer katholisch. Das katholische Verständnis bricht natürlich nicht das Grundgesetz. Die Religionsfreiheit nach dem Grundgesetz steht nicht nur für das Recht, einen bestimmten Glauben zu haben und seine Religion auszuüben. Religionsfreiheit bedeutet auch, keinen Glauben zu haben und keiner Religionsgemeinschaft anzugehören. Der Staat ist also verpflichtet, die Möglichkeit eines Kirchenaustritts vorzusehen. Als Folge wird der Kirchenaustritt auch nicht vor einer kirchlichen, sondern vor einer staatlichen Stelle erklärt.
Kirchenaustritt von Kindern
Der Austritt von Kindern unter 12 Jahren bleibt allein dem Erziehungsberechtigten vorgehalten. Ist das Kind 12 oder 13 Jahre alt, kann nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung die Austrittserklärung durch den Erziehungsberechtigten nur mit seiner Zustimmung erfolgen. Ab dem Lebensalter von 14 Jahren liegt die Entscheidung alleine beim Kind, denn ab Vollendung des 14. Lebensjahres erwirbt eine Person in Deutschland die uneingeschränkte Religionsmündigkeit. Die Religionsmündigkeit beinhaltet sowohl das Recht, aus der bisherigen Religionsgemeinschaft auszutreten als auch das Recht, sich einer anderen Religionsgemeinschaft anzuschließen.
Gebühr für den Kirchenaustritt
In den meisten Bundesländer muss für den Austritt aus der Kirche eine Gebühr entrichtet werden. Die erhobene Austrittsgebühr beträgt in den meisten Ländern zwischen 10 und 30 Euro. Mit
Beschluss vom 2. Juli 2008 (Az. 1 BvR 3006/07) hat das Bundesverfassungsgericht sowohl das staatliche Verwaltungsverfahren zum Kirchenaustritt als auch die Erhebung der Gebühr von 30 Euro in Nordrhein-Westfalen für verfassungsgemäß erklärt. Die erhobene Gebühr von 30 Euro habe danach eine vom Kirchenaustritt abhaltende Wirkung, weil in Nordrhein-Westfalen im Fall der Bedürftigkeit des Antragsstellers von der Erhebung der Gebühr Abstand genommen wird. Die Gebühr für den Austritt aus der Kirche ist eine reine Verwaltungsgebühr und dient allein der Kostendeckung des Verfahrens zum Kirchenaustritt. Der Gesetzgeber ist daher auch verpflichtet, Befreiungen und Ermäßigungen für besondere Härtefälle wie zum Beispiel für Hartz-IV-Empfänger vorzusehen, wenn eine solche Gebühr ein ernsthaftes Hindernis für den Austritt aus der Kirche darstellt.
Kirchenaustritt und Arbeitsrecht (Kündigung)
Ein Austritt aus der Kirche kann in besonderen Fällen ggf. auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Voraussetzung: Es handelt sich beim Arbeitgeber um einen kirchlichen Träger (z.B. Diakonisches Werk). In der Regel ist nämlich das Dienstverhältnis bei diesen Arbeitgebern an eine kirchliche Mitgliedschaft gebunden. Als Folge kann im Falle eines Kirchenaustritts auch das Dienstverhältnis aufgehoben werden. So hat Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) mit
Urteil vom 02.07.2008 - 7 Sa 250/08 entschieden, dass ein kirchliches Altenheim eine Pflegerin entlassen durfte, die aus der Kirche ausgetreten war.
Zum Sachverhalt: Am 26.09.2007 erklärte die Klägerin beim Standesamt A-Stadt ihren Austritt aus der Kirche und teilte dies der Beklagten am 27.09.2007 mit. Die Beklagte kündigte daraufhin das Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 09.10.2007 fristlos mit einer Auslauffrist aus sozialen Gründen zum 31.12.2007.
Das LAG sieht diese Kündigung als rechtsmäßig an: "Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die ordentliche Kündigung vom 19.10.2007 zum 31.03.2008 rechtswirksam beendet. Entgegen der von der Klägerin mit ihrer Berufung vertretenen Auffassung ist die Kündigung nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam." [Mehr hierzu im Artikel Kündigung durch kirchlichen Tendenzbetrieb nach Kirchenaustritt].
Nicht vergessen: Mit dem Austritt aus der Kirche entfällt die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer. Prüfen Sie also bei Bedarf Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale, wenn Ihnen auch weiterhin Kirchensteuer abgezogen wird. [Mehr hierzu im Artikel Elektronische Lohnsteuerkarte].