Klage gegen Verwaltungsakt (Bescheid)
Bei einem Rechtsstreit im Verwaltungsrecht ist der
Widerspruch als Rechtsbehelf das übliche Verfahren, um gegen einen Verwaltungsakt anzugehen. Der Widerspruch eröffnet im Verwaltungsprozess das Vorverfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage. Ohne Vorverfahren kann grundsätzlich keine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage erhoben werden (vgl.
§ 68 VwGO). Es gibt jedoch sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht Ausnahmen, wonach ohne
Widerspruchsverfahren sofort Klage erhoben werden kann.
Es ist daher vor Einreichung einer "Verwaltungsrechtsklage" zu berücksichtigen, ob ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchzuführen ist. Die Website der Advoprax AG fasst die wesentlichen Punkte zusammen. Danach gilt:
- Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: Es muss zuvor ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, ansonsten wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
- Allgemeine Feststellungsklage: Bei dieser ist grundsätzlich kein Vorverfahren durchzuführen, da die Klage auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, des Nichtbestehens eines solchen oder die Nichtigkeitsfeststellung gerichtet ist. Jedoch ist bspw. ausnahmsweise bei der Feststellungsklage im Rahmen einer beamtenrechtlichen Klage nach § 126 BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz) ein Vorverfahren durchzuführen. Mithin muss immer geprüft werden, ob spezialgesetzliche Regelungen ausnahmsweise die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben.
- Fortsetzungsfeststellungsklage: Hat sich der Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt, ist die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, da der Zweck eines solchen nicht mehr erfüllt werden kann (die Behörde kann ihre Entscheidung nicht mehr rückgängig machen, denn ein erledigter Verwaltungsakt kann nicht aufgehoben werden). Hat sich der Verwaltungsakt nach der Klageerhebung erledigt, muss dieser Klage grundsätzlichein Vorverfahren vorangegangen sein.
- Leistungsklage: Grundsätzlich ist kein Widerspruchsverfahren erforderlich. Ausnahmsweise ist jedoch bspw. im Beamtenrechtsrahmengesetz für die Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens vorgeschrieben. Es muss genau geprüft werden, ob spezialgesetzliche Regelungen bestehen, die die Durchführung eines Vorverfahrens ausnahmsweise vorschreiben.
- Normenkontrollantrag: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist nicht erforderlich.
Es versteht sich von selbst, dass die Frist- und Formvorschriften für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht einzuhalten sind. Vor dem Verwaltungsgericht kann die Klage auch zur Niederschrift erhoben werden. Je nach Klageart sind ggf. unterschiedliche Fristen zu beachten. Beim wichtigsten Fall der Anfechtungsklage muss die Klage innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Ist ein Widerspruchsverfahren entbehrlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden.