Klage gegen Verwaltungsakt (Bescheid)

Bei einem Rechtsstreit im Verwaltungsrecht ist der Widerspruch als Rechtsbehelf das übliche Verfahren, um gegen einen Verwaltungsakt anzugehen. Der Widerspruch eröffnet im Verwaltungsprozess das Vorverfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage. Ohne Vorverfahren kann grundsätzlich keine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage erhoben werden (vgl. § 68 VwGO). Es gibt jedoch sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht Ausnahmen, wonach ohne Widerspruchsverfahren sofort Klage erhoben werden kann.

Es ist daher vor Einreichung einer "Verwaltungsrechtsklage" zu berücksichtigen, ob ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchzuführen ist. Die Website der Advoprax AG fasst die wesentlichen Punkte zusammen. Danach gilt:

Es versteht sich von selbst, dass die Frist- und Formvorschriften für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht einzuhalten sind. Vor dem Verwaltungsgericht kann die Klage auch zur Niederschrift erhoben werden. Je nach Klageart sind ggf. unterschiedliche Fristen zu beachten. Beim wichtigsten Fall der Anfechtungsklage muss die Klage innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Ist ein Widerspruchsverfahren entbehrlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden.

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