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Unzulässige Übernahme der Selbstbeteiligung durch Reparaturwerkstatt

Eine Reparaturwerkstatt handelt gegenüber einem Kunden, der bei ihr einen Teilkaskoschaden beheben lässt, wettbewerbswidrig, wenn sie dessen Selbstbeteiligung ganz oder teilweise übernimmt, ohne dies der Versicherung gegenüber offen zu legen. Der dem Kunden dadurch gewährte Preisvorteil führt zu einer Reduzierung des Werklohns, die von der Werkstatt bei der Abrechnung gegenüber der Versicherung offenbart werden muss.

Urteil des OLG Frankfurt vom 11.05.2006,
6 U 7/06

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