Kündigung wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache
Obwohl in einem Kaufhaus durch einen Anschlag ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Verzehr unbezahlter Ware durch Mitarbeiter zur fristlosen Kündigung führt, ließ sich eine Verkäuferin dazu hinreißen, in der Pause ein von einer Kollegin „kostenlos organisiertes“ Wurstbrötchen zu verzehren. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf jedoch keinen Bestand.
Entgegen der in diesen Fällen recht arbeitgeberfreundlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts meinten die Richter hier, dass im Fall eines äußerst geringwertigen Diebstahls durch eine 20 Jahre lang unbeanstandet beschäftigte Arbeitnehmerin eine vorherige Abmahnung angezeigt gewesen wäre.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 11.05.2005
23 (11) Sa 115/05
Handelsblatt vom 15.02.2006